Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Gewissensfreiheit auch für Soldaten
Auch bei der Bundeswehr gilt das Grundrecht der Gewissensfreiheit. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil. Es hob damit die Bestrafung eines Soldaten auf, der im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg einen Befehl verweigert hatte.
[Bildunterschrift: Urteil: Auch bei der Bundeswehr gilt das Grundrecht der Gewissensfreiheit]
Sein Vorgesetzter hatte ihn angewiesen, an der Weiterentwicklung eines militärischen Computerprogramms mitzuwirken. Das verweigerte er mit der Begründung, er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, Befehle zu befolgen, die den aus seiner Sicht völkerrechtswidrigen Krieg im Irak unterstützen könnten. Sein Vorgesetzter habe nicht ausschließen können, dass das Software-Programm dazu genutzt werde. Wegen Befehlsverweigerung stufte das Truppendienstgericht den Soldaten deshalb vom Major zum Hauptmann herab.
Die Leipziger Richter urteilten jetzt, dass der Software- Spezialist im Frühjahr 2003 seine Mitarbeit an einem Computerprogramm unter Berufung auf sein Gewissen verweigern durfte.
Soldaten können sich selbst dann auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit berufen - selbst dann, wenn sie keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen. Die Streitkräfte seien als Teil der vollziehenden Gewalt zu betrachten und daher ausnahmslos an Recht und Gesetz gebunden. Davon könnten sie sich nicht unter der Berufung auf Gesichtspunkte der militärischen Zweckmäßigkeit freistellen.
(AZ: BVerwG 2 WD 12.04)